F.A.Q

Häufig gestellte Fragen

Was genau ist eine LEADER-Region?

Eine LEADER-Region ist ein geografisches Gebiet, dessen Kommunen sich gemeinsam erfolgreich um die Anerkennung als LEADER-Region im Rahmen des EU-Förderprogramms LEADER mithilfe eines Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) beworben haben. Innerhalb dieses Gebiets werden Vorhaben unterstützt, welche die ländliche Entwicklung der Region stärken.

LEADER unterstützt eine Vielzahl von Projekten, darunter infrastrukturelle Maßnahmen, soziale Innovationen, Umweltschutzprojekte, kulturelle Initiativen und (land-) wirtschaftliche Entwicklungsprojekte. Der Fokus der LEADER-Region Aue-Wulbeck liegt auf den durch die LAG festgelegten Handlungsfeldern:

HF1: Ländlicher Tourismus, Naherholung, Freizeit und Kultur
HF2: Klimafreundliche Mobilität und (Nah-) Versorgung
HF3: Natur, Landschaft und Gewässer sowie Land- und Forstwirtschaft
HF4: Dorfentwicklung und Baukultur sowie Ehrenamt & Soziales
HF5: Wirtschaft, Handwerk und Arbeitsmarkt

Querschnittsthemen in allen Handlungsfeldern sind:

QHF1: Digitalisierung
QHF2: Generationengerechtigkeit
QHF3: Klimaschutz

Im Sinne des Bottom-Up-Ansatzes können in der LEADER-Region Aue-Wulbeck grundsätzlich „alle juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie natürliche Personen“ LEADER-Mittel für die Projektumsetzung erhalten:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden, Kirchen etc.)
  • Juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, GmbH, Genossenschaften etc.)
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Unternehmen, Vereine, Betriebe etc. -unabhängig von der Rechtsform)
  • Natürliche Personen (Privatpersonen, Personengesellschaften, sonstige natürliche Personen)

Zu beachten sind die jeweiligen Fördersätze für kommunale und private Antragstellende (s. REK Aue-Wulbeck S. 87):

  • Kommunale Projektträger*innen erhalten 80 % der Bruttoprojektkosten
  • Private Projektträger*innen erhalten 80 % der Nettoprojektkosten

Da die LAG Aue-Wulbeck keine anderweitige Regelung getroffen hat, beträgt die theoretisch erreichbar Maximalförderung nach der LEADER-Förderrichtlinien 20 % des regionalen Gesamtbudgets, also 565.243 €.

Wichtigstes Entscheidungsgremium für Förderungen ist die LAG. Diese entscheidet in öffentlichen Sitzungen über  eingereichte Projekte. Grundlage der Entscheidung ist das Regionale Entwicklungskonzept (REK), das die für die Region relevanten Handlungsfelder, Entwicklungsziele und Fördertatbestände enthält. Um für eine Förderung in Frage zu kommen, muss ein Vorhaben zu diesen einen relevanten Beitrag leisten.

Im zweiten Schritt prüft das Amt für regionale Landesentwicklung Ihren Antrag auf Kompatibilität mit der LEADER-Förderrichtlinie.

Die LAG betrachtet Ihr Vorhaben also nach inhaltlichen Kriterien, das ArL prüft, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

Suchen Sie möglichst frühzeitig das Gespräch mit einer Vertretungsperson Ihrer Kommune. Dies ist nicht nur wichtig für die rechtzeitige Vereinbarung einer Kofinanzierung. Darüber hinaus kann Ihnen Ihre Kommune Hinweise für weitere Fördermöglichkeiten geben, Kooperationspartner*innen und Ansprechpersonen vermitteln und weiterführende Information und Hinweise geben. Bei manchen Projekten sind auch Genehmigungen seitens der Kommune vonnöten. Zur Kofinanzierung sollten Sie zum Zeitpunkt der LAG-Sitzung zumindest eine vorläufige Zusage durch die Kommune eingeholt haben.

Die Kofinanzierung einer nationalen, öffentlichen Stelle soll sicherstellen, dass Ihr Vorhaben einen Nutzen für die Allgemeinheit leistet bzw. ein allgemeines Interesse an Ihrer Förderung besteht. Die Kofinanzierung beträgt immer 25 % des Betrags der LEADER-Förderung. Häufig erfolgt die Kofinanzierung durch die jeweilige Kommune, aber auch andere Gebietskörperschaften wie die Region Hannover und das Land Niedersachsen kommen in Frage. Beispielsweise könnte sich bei der Region Hannover um eine öffentliche Kofinanzierung beworben werden. Diese beteiligt sich gegebenenfalls über den Regionalen Kofinanzierungsfonds (REKO-Fonds) anteilig an der Finanzierung von Projekten, wenn ein entsprechender Förderantrag gestellt wird. Weiterhin können anerkannte Stiftungen als Kofinanzier auftreten. Die Anerkennung einer Stiftung als Kofinanzier erfolgt als Einzelfallprüfung durch das ArL.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der vollständige Antrag sowohl im Original per Post als auch digital per E-Mail bei dem zuständigen ArL (ArL Leine-Weser) eingegangen ist, dauert die Bearbeitungszeit i. d. R. etwa zwei Monate. Sie sollten also innerhalb von acht Wochen eine Rückmeldung über den Bewilligungsstatus bzw. Nachfragen erhalten.

„Projektanträge sind beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser spätestens 5 Monate nach positivem LAG-Beschluss einzureichen und können für eine erste Prüfung vorab dem Regionalmanagement vorgelegt werden“ (REK  01.Fortschreibung 2023 S. 93). 

Dies wurde aus folgendem Grund festgelegt: Ab dem positivem Beschluss durch die LAG sind die für die entsprechende Maßnahme benötigten Fördermittel reserviert. Sollte der Fall eintreten, dass sich die Einreichung des Fördermittelantrags stark verzögert, werden die reservierten Fördermittel ggf. nach der Ablaufzeit von 5 Monaten wieder freigegeben, sodass andere Projekte auf den Weg gebracht werden können. In diesem Fall muss das Projekt neu beschlossen werden. Bis Ende 2025 muss mindestens die Hälfte des LEADER-Budgets gebunden sein, da ansonsten ein Teil des Budgets verfällt. Gebunden heißt „durch das ArL bewilligt“ und nicht nur durch die LAG beschlossen.

Anträge auf LEADER-Förderung können ganzjährig beim Amt für regionale Landesentwicklung eingereicht werden, es gelten hierfür grundsätzlich keine bestimmten Fristen. Grundlage hierfür ist ein positiver Beschluss der LAG der Region Aue-Wulbeck. Die LAG tagt 3 bis 4 Mal im Jahr, die Termine werden frühzeitig unter anderem auf dieser Website bekannt gegeben.

Ab Bewilligungsbescheid gilt eine Frist zunächst bis zum Ende des selbst definierten Umsetzungszeitraums oder maximal von zwei EU-Haushaltsjahren (n+2) um die Projekte umzusetzen. Innerhalb dieser Frist müssen die Maßnahmenumsetzungsbelege beim ArL eingegangen sein, sodass die bewilligten Mittel ausgezahlt werden können.

Die Umsetzung Ihres Projekts darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist in Ausnahmefällen möglich, muss jedoch vorab beim Amt für regionale Landesentwicklung beantragt und von diesem bewilligt werden. Die Ausschreibung ist ebenfalls teil der Umsetzung.

In der Regel stellen Projektträger*innen ihr Vorhaben auf der LAG-Sitzung selbst vor (max. 5 Minuten) und beantworten die Fragen der LAG-Mitglieder und Gäste. Hilfreich ist es, wenn Sie hierfür eine kurze Präsentation vorbereiten (das Regionalmanagement ist Ihnen hierbei bei Bedarf behilflich).

Über die Fakten und Rahmenbedingen zu Ihrem Projekt wird die LAG vor der Sitzung durch das Regionalmanagement informiert (Projektsteckbrief und Projektbewertung), konzentrieren Sie sich in Ihrem Vortrag daher am besten darauf, den Mehrwert des Vorhabens für die Region und die Menschen vor Ort zu erläutern. 

Bei der Umsetzung des Projekts ist wichtig, diese so durchzuführen, wie es zuvor im LEADER-Antrag dargestellt und bewilligt wurde. Insbesondere unterliegen geförderte Objekte der Zweckbindung, d.h. sie dürfen nur im Sinne der in den Antragsunterlagen genannten Zwecke verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen 12 Jahre, bei anderen Förderobjekten 5 Jahre. Änderungen, die sich während der Umsetzung gegenüber dem bewilligten Antrag ergeben, bedürfen der Zustimmung durch das Amt für regionale Landesentwicklung.

LEADER-Projekte nutzen häufig mehrere Fördertöpfe, so dass auch Drittmittel zum Tragen kommen. Unter Drittmittel werden i. d. R. finanzielle Mittel außerhalb der öffentlichen Kofinanzierung (Stiftungen, Bund oder Land etc.) verstanden. „Ob die Drittmittel, die über die erforderliche öffentliche Kofinanzierung hinausgehen, von den zuwendungsfähigen Kosten abgezogen werden, entscheidet das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung in einer Einzelfallprüfung“ (REK 2023: S.88).  Eine Doppelförderung aus EU-Fördertöpfen ist grundsätzlich nicht möglich.

Den LEADER-Zuschuss erhalten Sie am Ende der Projektumsetzung gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Belege (Erstattungsprinzip). Dies bedeutet, dass Sie als Projektträger*in das Vorhaben vollständig vorfinanzieren müssen. Unter Umständen ist in Absprache mit dem Amt für regionale Landesentwicklung eine schrittweise Abrechnung von Teilbeträgen über Zwischenabrufe möglich. Dieses Vorgehen muss vor Bewilligung des Antrags, spätestens mit der Abgabe des LEADER-Antrags, beim Amt für regionale Landesentwicklung beantragt werden.

Wenn Sie einen Teil der zum Projekt gehörigen Gewerke in Eigenleistung erbringen möchten (sog. Unbare Eigenleistung), ist dies unter Umständen förderfähig. Der Fördersatz beträgt für unbare Eigenleistungen 60% des Netto-Betrags, den ein mit dem betreffenden Gewerk beauftragtes Unternehmen berechnet (dies ist durch ein Vergleichsangebot zu ermitteln und nachzuweisen). Die Summe unbarer Leistungen darf aber die Summe barer (= bezahlter) Leistungen im Projekt nicht überschreiten.

Grundsätzlich ja. Private Unternehmen können sich ebenfalls für LEADER-Fördermittel bewerben, vorausgesetzt, ihre Projekte tragen zur ländlichen Entwicklung bei und erfüllen die Programmkriterien des Regionalen Entwicklungskonzeptes.

Grundsätzlich ist es kein Hinderungsgrund für eine LEADER-Förderung, wenn Sie vorhaben, mit Ihrem Projekt Einnahmen zu generieren. Erreichen die voraussichtlichen Einnahmen einen bestimmten Schwellenwert, werden diese mit der LEADER-Förderung verrechnet.